Informationen für Selbststeller

Treten Sie die Strafe rechtzeitig an, kann dies bei der Ausgestaltung des Vollzuges berücksichtigt werden und im Vergleich zu Verurteilten, die zur Strafverbüßung verhaftet werden müssen, Ihre Aussichten verbessern, von Vollzugslockerungen zu profitieren.

Grundlage für die Aufnahme ist die Ihnen zugegangene Ladung zum Strafantritt. Sie müssen diese bei Haftantritt mit Ihrem gültiger Personalausweis, Reisepass oder EU-Führerschein an der Pforte der Justizvollzugseinrichtung vorlegen. Wenn Sie diese Dokumente nicht mitbringen, werden sie nicht aufgenommen. Sie müssen diese ggf. besorgen und erneut kommen.

Die Aufnahme findet grundsätzlich nur montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt,

Freitags und an Werktagen, denen ein Feiertag folgt, ist die Aufnahme nur von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich.

Sie sind angehalten nüchtern, also ohne jegliche Einwirkungen von Alkohol, Betäubungsmitteln und anderen berauschenden Stoffen zum Strafantritt zu erscheinen. Wenn Sie diese Regeln beachten, werden diese Umstände positiv in Ihre Vollzugsplanung einfließen.

 

 

Allgemeine Hinweise

Es empfiehlt sich, dass Sie vor Ihrem Haftantritt Ihre persönlichen Angelegenheiten regeln. Denken Sie daran, sich ggf. bei der ARGE (Jobcenter) abzumelden sowie Ihre Krankenversicherung auf den Status „Ruhen" zu stellen, Die geforderte Haftantrittsmitteilung können Sie nachreichen. Sollten Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, dann teilen Sie den Haftantritt dem zuständigen Jugendamt mit. Haben Sie Schulden, dann bringen Sie Ihre diesbezüglichen Unterlagen (z. B. Gläubigerforderungen, Insolvenzverfahren) mit. Es empfiehlt sich, auch Unterlagen betreffend weitere Gerichtsverfahren oder eventuelle Widerrufe mitzubringen. Sollten Sie einem Betreuer unterstellt sein, dann bringen Sie bitte dessen Anschrift und den Schriftverkehr mit diesem mit. Da elektronische Geräte nicht zugelassen sind, empfiehlt es sich, wichtige Anschriften und Telefonnummern auf einem Blatt zu notieren. Idealerweise bringen Sie Bargeld in Höhe von mind. 50-150 Euro mit. Dieses Geld können Sie für Ihren ersten Zugangseinkauf verwenden und insbesondere Tabakwaren, Postwertzeichen o.ä. beziehen oder die Telefongebühren und den Mietzins für den Fernsehempfang begleichen.

Wenn Sie nicht über die Geldmittel verfügen, um die Reise zu der zuständigen Justizvollzugsanstalt zu bezahlen, können Sie sich auch bei der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt stellen. Von dort werden Sie dann verlegt. Dies kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen, bitte beachten Sie, dass Frauen keinesfalls in Justizvollzugseinrichtungen für Männer aufgenommen werden dürfen,

Zum Strafantritt sollen nur Sachen mitgebracht werden, die Sie während der Strafzeit und für die Entlassung benötigen, wie z. B.

  • Brillen
  • Kontaktlinsen
  • Zahnprothesen
  • Hörgeräte incl. Batterien und sonstigem Zubehör
  • orthopädische Schuheinlagen, oder ähnliche Hilfsmittel, die Sie wegen Ihres körperlichen Zustandes ständig benötigen
  • Prothesen
  • Antithrombosestrümpfe u.ä.
  • von Ihrer Krankenversicherung bezahlte therapeutische Hilfsmittel, wie z. B. Beatmungsgeräte, Insulinpumpen incl. Zubehör
  • Bargeld
  • ggf. Ihrem Ehering

Denken Sie auch an Ihren Medikamentenplan, wichtige Arztbriefe Krankheitsbefunde, Röntgenpass, Impfpass, Herzschrittmacherpass, Implantationsausweis usw.

Die Aushändigung der miteingebrachten Gegenstände erfolgt im Übrigen erst nach einer Kontrolle.

Alle notwendigen Bekleidungsstücke, Toilettenartikel sowie Briefpapier werden vom Justizvollzug zur Verfügung gestellt oder durch ihre Vermittlung im Rahmen der geltenden Bestimmungen aus dem mitgebrachten Bargeld beschafft.

 

 

Nicht mitgebracht werden dürfen insbesondere:

  • Zusätzliche Kleidungsstücke und Schuhe
  • Nahrungs- und Genussmittel
  • Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form
  • Tabakwaren
  • Streichhölzer
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
  • selbstgemalte oder sonstige Bilder/Postkarten/Poster
  • Schreibwaren
  • Waffen
  • Stöcke
  • Toilettenartikel
  • Spraydosen
  • Flaschen
  • Tuben, Cremes, Behältnisse die unter Druck stehen
  • Werkzeuge
  • Schmuck
  • alle elektrisch oder batteriebetriebenen Geräte, wie z. B. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Laptops, Mobiltelefone, große Gepäckstücke
  • Fahrräder
  • Kraftfahrzeuge jeder Art
  • Tiere

 

Sachen, die nicht mitgebracht werden dürfen, werden Ihnen ggf. abgenommen und auf Ihre Kosten aus dem Justizvollzug entfernt, wenn die Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist. Es kann sein, dass nicht erlaubte Gegenstände auf Ihre Kosten der Vernichtung zugeführt werden.

Es ist zudem notwendig, dass Sie rechtzeitig vor dem Strafantritt Vorsorge für den Verbleib Ihrer sonstigen Habe treffen.

 

 

 

Freigang

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sofern Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, während der Strafverbüßung an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz bzw. Ihrer bisherigen Ausbildungsstätte weiterbeschäftigt werden können.

Voraussetzung ist u.a., dass Sie

  • der anliegenden Ladung Folge leisten und sich pünktlich in der Justizvollzugsanstalt zum Strafantritt stellen,
  • eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bzw. Ausbilders beibringen, dass Sie in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und dieses auch nach dem Strafantritt fortsetzen können, und sich Ihr Arbeitgeber bzw. Ausbilder bereit erklärt, der Justizvollzugsanstalt auf Nachfrage Auskunft darüber zu geben, ob Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz befinden,
  • ihre Arbeitsstelle von der Justizvollzugsanstalt aus - in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in angemessener Zeit erreichen können.

Darüber, ob Sie weiterbeschäftigt werden können, entscheidet die Leitung der Justizvollzugsanstalt alsbald nach Strafantritt.

Um eine Weiterbeschäftigung ohne Unterbrechung zu gewährleisten wird Ihnen dringend empfohlen, sich rechtzeitig noch vor Strafantritt mit der Justizvollzugsanstalt schriftlich, telefonisch oder persönlich in Verbindung zu setzen, dabei ist die unter Buchstabe b) genannte Bescheinigung Ihres Arbeitgebers mitzubringen oder an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden.

Bitte planen Sie einen Urlaub bzw. arbeitsfreie Zeit von 4 bis 5 Werktagen bei Strafantritt ein, weil in den ersten Tagen im Vollzug eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen anfallen, die Ihre Anwesenheit in der Justizvollzugsanstalt erfordern, z.B. anstaltsärztliche Untersuchungen.

Werden Sie zur Weiterbeschäftigung zugelassen, bleibt Ihr bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis grundsätzlich unberührt. Ihre Bezüge können auch während des Vollzugs unmittelbar an Sie ausgezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass Sie Ihren Verpflichtungen in eigener Verantwortung nachkommen.

Für Ihre Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt müssen Sie einen Haftkostenbeitrag zahlen, der in der Regel monatlich im Voraus zu entrichten ist. Alle übrigen Auslagen für Fahrten zur Arbeitsstelle, Arbeitskleidung usw. müssen Sie selbst tragen.

Denken Sie bitte daran, dass die Zulassung zum Freigang einen Vertrauenserweis darstellt, den Sie durch Ihre Mitarbeit rechtfertigen müssen. Hierzu gehört auch, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ihrer Familie und anderen Personen und Stellen nachkommen.

Die Zulassung zum Freigang kann widerrufen werden, wenn Sie sich für diese Maßnahme als ungeeignet erweisen oder Auflagen und Weisungen nicht nachkommen.

Sollten Sie der anliegenden Ladung nicht Folge leisten und sich nicht pünktlich in der Justizvollzugsanstalt zum Strafantritt stellen kann gegen Sie ein Vollstreckungshaftbefehl mit der Folge ergehen, dass die Beibehaltung des Arbeitsplatzes bzw. der Ausbildungsstätte nicht möglich ist.

PfeilNach oben